Zum Zwecke der Definition werden Rollstühle, Hocker und Stühle als „Schießstühle“ aufgeführt.
Alle Schießstühle werden während der Ausrüstungskontrolle mit dem Schützen in Anschlagsstellung, vor Ort, auf dem Schießstand entweder vor, während oder nach dem Wettkampf begutachtet und einer Kontrolle unterzogen.
Der Schießstuhl darf nicht mit irgendeinem Material so umgebaut oder verändert werden, dass sich die Struktur des Schießstuhles
ändert, dem Schützen mehr Stabilität und irgendeinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten gibt. Unter speziellen Umständen kann die Klassifikation eine andere, dem Schützen angepasste Rückenlehne erlauben.
Kein Teil der Rückenlehne eines Schießstuhles
darf die in diesen Bestimmungen festgelegte Maximalhöhe einschließlich und insbesondere die vertikalen Seitenrohre der Rückenlehne, überschreiten. (siehe Bild)
Das Bespannungsmaterial der Rückenlehne
darf sich, gemessen von der Vorderkante der vertikalen Seitenrohre der Rückenlehne bis zur tiefsten Stelle der Rückenlehnen, nicht mehr als 8 cm bei weichen Lehnen oder 3 cm bei harten Lehnen durchstrecken. Dieser Abstand ist zu messen, während der Schütze in Anschlagstellung im Schießstuhl sitzt.
Sitzende Schützen der Klasse SH1A/AB1 und SH2A/AB2, die nicht aus dem Rollstuhl schießen, müssen einen Hoch-Schießstuhl passend zu ihrer Körperlänge benutzen. Der Sitzwinkel ist nicht limitiert, der Winkel der Sitzfläche des Schießstuhles darf bis zu 5° von der Horizontalen abweichen. Der Stuhl darf mit einem zusammenpressbaren Material von max. 5 cm Dicke gepolstert sein.
Der Schütze muss in der Lage sein, seine Füße vom Boden abzuheben, ohne dabei das Gleichgewicht zu verlieren und ohne den Oberkörper zu bewegen.
Der Mittelpunkt des Laufes eines sitzenden Schützen darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten, gemessen vom Boden. Der Klassifizierer kann unter Umständen abweichende Höhen erlauben.
Der Sitzwinkel und Rückenlehnenwinkel ist frei.
Für Schützen der Klasse SH1B und SH2B darf die Rückenlehne nur so hoch sein, dass 60% vom gesamten Rücken des Schützen frei sind. Die Länge der Wirbelsäule wird gemessen in senkrechter Sitzposition, von der Oberfläche der Sitzfläche des Schützen entlang der Wirbelsäule zum Mittelpunkt des Wirbels C7 (vertebra prominence). Die Messung wird während der funktionellen Klassifikation ohne Schießkleidung durchgeführt.
Für Schützen der Klasse SH1C und SH2C wird die Länge vom Wirbel C7 bis 10 cm unter die Axel (axillar) bestimmt. Diese Länge muss bei Gewehrschützen auf der gewehrstützenden Seite und bei Pistolenschützen auf der Schießarmseite oberhalb der Rückenlehne frei sein.